Kommunaler Ordnungsdienst überwacht ab Mai in Bad Abbach


Hinschauen, handeln, helfen: Ab Mai ist in Bad Abbach der Kommunale Ordnungsdienst des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz, kurz ZV KVS Oberpfalz, im Einsatz.
Jetzt auch in Bad Abbach - ein kommunaler Ordnungsdienst - (Foto: Nadine Meier ZV KVS Oberpfalz)Jetzt auch in Bad Abbach - ein kommunaler Ordnungsdienst - (Foto: Nadine Meier ZV KVS Oberpfalz)
Ohne verantwortungsvolles Verhalten im öffentlichen Raum funktioniert ein Zusammenleben nicht. Die meisten Bürgerinnen und Besucherinnen Bad Abbachs tragen deshalb aktiv ihren Teil dazu bei – sie entsorgen ihren Müll ordnungsgemäß, leinen ihre Hunde an oder handeln sozialkonform. Doch es gibt auch diejenigen, die das nicht tun. Deshalb ist ab Mai in Bad Abbach ein Kommunaler Ordnungsdienst mit hoheitlichen Befugnissen im Einsatz. „Unser oberstes Ziel ist der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit“, so Bad Abbachs Erster Bürgermeister Dr. Benedikt Grünewald, „mit seiner Präsenz und seinem Handeln leistet der Kommunale Ordnungsdienst künftig einen wichtigen Beitrag dafür, dass Bad Abbach ein Ort ist und bleibt, in dem man sich rundum wohlfühlt.“
Das heißt: Das Team des Kommunalen Ordnungsdiensts ist künftig regelmäßig – auch abends, an Wochenenden und Feiertagen – in Bad Abbach unterwegs und hat dabei ein wachsames Auge auf die Einhaltung bestehender Regelungen. Wird ein Verstoß festgestellt, nimmt der Ordnungsdienst, der in der Regel immer in Zweierteams unterwegs ist, diesen auf und leitet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen dendie Betroffenen ein. Das Ordnungsdienst-Team ist aber auch Ansprechpartner – egal, ob bei Fragen nach dem Weg, Hilfe in einer Notlage oder sonstigen Anliegen. Während seiner Einsatzzeiten steht der Kommunale Ordnungsdienst stets in engem Kontakt und Austausch mit der Polizeiinspektion Kelheim.
Der Ordnungsdienst ist für die Ahndung einer Vielzahl von möglichen Verstößen der öffentlichen Ordnung zuständig (Foto: Nadine Meier ZV KVS Oberpfalz)Der Ordnungsdienst ist für die Ahndung einer Vielzahl von möglichen Verstößen der öffentlichen Ordnung zuständig (Foto: Nadine Meier ZV KVS Oberpfalz)Die Aufgabe des Kommunalen Ordnungsdiensts hat Bad Abbach dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz übertragen, welcher bereits seit letztem Jahr den ruhenden und fließenden Verkehr in der Marktgemeinde überwacht. Der Zweckverband hat mit dem Kommunalen Ordnungsdienst sein Betätigungsfeld weiter ausgebaut und kümmert sich seit Mitte 2020 neben der Verkehrssicherheit auch um die Ordnung und Sauberkeit in seinen angeschlossenen Kommunen. „In unseren Kommunen, zu denen auch viele kleine Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften zählen, werden viele Ordnungsverstöße aktuell nicht geahndet. Nichtsdestotrotz sind die Kommunen gefragt, dem Ordnungs- und Sauberkeitsbedürfnis der Bürger*innen gerecht zu werden – und genau hier kommt der Kommunale Ordnungsdienst des Zweckverbands ins Spiel“, sagt Sandra Schmidt, Geschäftsführerin des ZV KVS Oberpfalz.
Für diesen Einsatz sind die Mitarbeiterinnen des Kommunalen Ordnungsdiensts umfassend ausgebildet: Sie durchlaufen den Zertifikatslehrgang Verwaltung zumr Mitarbeiter*in Kommunaler Ordnungsdienst oder den Beschäftigtenlehrgang I (BL I) der Bayerischen Verwaltungsschule. Außerdem erfolgt eine regelmäßige Teilnahme an Seminaren für Kommunikation, Konflikterkennung und -bewältigung, Deeskalationsstrategien sowie Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen. „Durch die fundierte Ausbildung erhält unser Team umfassendes Know-how für eine qualitativ hochwertige, rechtssichere Arbeitsweise“, erklärt Schmidt.
Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags trägt das Team des Kommunalen Ordnungsdiensts eine besondere Ausstattung. Dazu gehören neben der blauen Uniform mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug „Kommunaler Ordnungsdienst“ unter anderem ein Erste-Hilfe-Set, ein Dienstmobiltelefon zur Erfassung der Vorgänge, ein Maßband sowie eine Taschenlampe. Zum eigenen Schutz tragen die Mitarbeiterinnen zudem eine Schlag- und Stichschutzweste. Ausweisen können sich die Ordnungsdienstmitarbeiterinnen mit ihrem Dienstausweis.

Übersicht der übertragenen Tatbestände:

 

Laut Reinigungs- und Sicherungsverordnung Markt Bad Abbach:
  • Verstoß gegen die Reinigungs- und Sicherungsverordnung/Verunreinigung einer öffentlichen Straße.

Laut Grün- und Verkehrsanlagensatzung:
  • Verstoß gegen die Benutzungssperre der Grün- und Verkehrsanlagen.
  • Verstoß gegen allgemeine Verhaltensregeln – dazu zählen:

  • Verstoß gegen das Verbot andere in Grünanlagen und Kinderspielanlagen, sonstigen Anlagen und Bereichen durch sein Verhalten zu gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen.
  • Verstoß gegen das Verbot die in dieser Satzung aufgeführten Anlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen.
  • Verstoß gegen das Verbot der Nutzung von Kinderspielplätzen und deren Einrichtungen von Personen über 14 Jahren. Es sei denn, die Altersgrenze ist durch den Markt Bad Abbach mittels Beschilderung anders bestimmt.
  • Verstoß gegen das Verbot Kinderspielplätze, Spieleinrichtungen, Spielwiesen und Bolzplätze täglich außerhalb der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr zu benutzen. Es sei denn, der Markt Bad Abbach hat mittels Beschilderung eine andere Nutzungszeit festgelegt.
  • Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot in umfriedeten und abschließbaren Grünanlagen außerhalb der Zeit während sie geöffnet sind. Die Öffnungszeiten werden durch den Markt Bad Abbach festgelegt und durch Beschilderung bekannt gegeben.
  • Verstoß gegen die Nutzungsverbote – dazu zählen:
  • Verstoß gegen das Verbot Pflanzbeete und besonders gekennzeichnete Flächen zu betreten.
  • Verstoß gegen das Verbot des Abmähens und Entfernens von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, das Entfernen von Sand, Erde und Steinen ohne Genehmigung durch den*die Grundstückseigentümer*in oder sonstigen Verfügungsberechtigten.
  • Verstoß gegen das Verbot Wiesen abweiden zu lassen ohne Genehmigung durch den*die Grundstückseigentümer*in oder sonstigen Verfügungsberechtigten.
  • Verstoß gegen das Verbot Sport und Spiel (z. B. Ballspiele) auszuüben, wenn dadurch andere gefährdet oder belästigt werden können.
  • Verstoß gegen das Verbot Sitzmöbel, Tische, Ziergegenstände, Kunst- und Kulturgegenstände und andere Einrichtungsgegenstände zu verändern oder an andere Orte zu bringen.
  • Verstoß gegen das Verbot der Beschädigung der Anlagen, ihrer Bestandteile und Einrichtungsgegenstände sowie deren Verunreinigung, z. B. durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen.
  • Verstoß gegen das Verbot des Grillens; ausgenommen ist das Grillen auf evtl. vom Markt Bad Abbach durch Beschilderung freigegebenen Flächen.
  • Verstoß gegen das Verbot des Jagens oder Fangens von Tieren, (ausgenommen ist der jeweils zuständige Jagdberechtigte), Ausnehmen oder Zerstören von Vogelnestern und Nistkästen, Beschädigung von Futterhäusern von Singvögeln.
  • Verstoß gegen das Verbot die Notdurft auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Parkplätzen und -flächen, in den öffentlichen Grünanlagen, Parkanlagen und auf den öffentlichen Kinderspieleinrichtungen zu verrichten.
  • Verstoß gegen das Verbot der Benutzung von Radio oder Tonwiedergabegeräten, soweit dadurch andere Anlagenbenutzer*innen oder Anlieger*innen sowie Anwohner*innen belästigt werden.
  • Verstoß gegen das Verbot des Besteigens von Gebäuden, Denkmälern und sonstigen Bestandteilen und Einrichtungen.
  • Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Zelten oder Wohnwägen außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen und Plätzen für Wohnwägen.
  • Verstoß gegen das Verbot in den Anlagen, welche in der Grün- und Verkehrsanlagensatzung genannt sind, zu nächtigen.
  • Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs von Waren aller Art (einschließlich Speisen und Getränken), das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken ohne Genehmigung des*der Grundstückeigentümers*in oder sonstigen Verfügungsberechtigten und ohne behördliche gewerberechtliche Zulassung nach den jeweils geltenden Vorschriften. Ausgenommen sind gewerbliche Aufnahmen aus dem privaten Lebensbereich wie z. B. anlässlich von Hochzeiten.
  • Verstoß gegen das Verbot des Errichtens und den Betrieb von offenen Feuerstellen.
  • Verstoß gegen das Verbot Flugblätter, Zeitungen sowie sonstige Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen.
  • Verstoß gegen das Verbot des Verbringens, Bewegens und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Kfz-Anhängern sowie das Reiten in den öffentlichen Grünanlagen und den Kinderspieleinrichtungen. Ausgenommen hiervon sind Anlagenwege und -flächen, welche durch Beschilderung für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind und das Radfahren von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
  • Verstoß gegen das Verbot einer anderen Nutzung der Anlagen als diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung vorgesehen sind.
  • Verstoß gegen das Verbot Sitzmöbel, Tische, Denkmäler, Kunst- und Kulturgegenstände sowie alle anderen Einrichtungsgegenstände (mit Ausnahme der für diese Zweckbestimmung vorgesehenen Einrichtungsgegenstände von Skateranlagen) für das Skateboard-, Inline- sowie Zweiräderfahren entgegen ihrer Zweckbestimmung zu benutzen (z. B. für Springübungen usw.).
  • Die Benutzung von Kinderspielplätzen, Spieleinrichtungen, Spielwiesen und Bolzplätzen außerhalb der in § 6 Abs. 4 festgelegten Zeiten sowie die Benutzung von Kinderspielgeräten und Kinderspieleinrichtungen durch Personen, die die in § 6 Abs. 3 genannte Altersgrenze überschritten haben.
  • Verstoß gegen das Verbot des Aufenthalts von Personen über 14 Jahren auf den Kinderspielplätzen; ausgenommen sind Eltern, sonstige Erziehungsberechtigte oder Aufsichtspersonen, die ihre Kinder/Schutzbefohlenen auf die Kinderspielplätze begleiten und dort beaufsichtigen.
  • Verstoß gegen das Verbot in den Anlagen Fahnen, Spruchbänder, Dekorationen, Werbeträger etc. anzubringen.
  • Verstoß gegen das Verbot Anlagenteile, Bestandteile, Einrichtungsgegenstände usw. zu beschriften, besprühen oder zu bemalen.
  • Verstoß gegen das Verbot des Durchführens von Rennen jeglicher Art mit Kraftfahrzeugen. Ausgenommen sind offizielle Sportveranstaltungen, für die eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erteilt wurde.
  • Verstoß gegen das Verbot des Fütterns von freilaufenden Tieren, von Fischen sowie den in Tiergehegen gehaltenen Tieren.
  • Verstoß gegen das Verbot des Badens im Stinkerbrunnengraben im Kurpark.
  • Verstoß gegen das Verbot der Gefährdung, Schädigung, Belästigung anderer Benutzer*innen oder Verunreinigung durch mitgeführte Hunde.
  • Verstoß gegen das Verbot der Mitführung von Hunden auf Kinderspielplätzen, abgegrenzten Bolzplätzen, Brunnenanlagen und Skateranlagen.
  • Verstoß gegen das Niederlassen oder Lagern zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, mit der Folge, dass andere Benutzer*innen oder die Allgemeinheit belästigt, gefährdet oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt wird.
  • Verstoß gegen das Verbot des aggressiven Bettelns.
  • Verstoß als Inhaber*in einer Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung gegen die damit verbundenen Nebenbestimmungen, soweit diese nicht erfüllt werden oder die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt wird.
  • Verstoß gegen die unverzügliche Beseitigungspflicht eines ordnungswidrigen Zustands, der insbesondere durch Beschädigungen, Verunreinigungen, auf sonstige Art und Weise oder durch Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Satzung verursacht wurde.
  • Verstoß gegen die Pflicht der unverzüglichen Folgeleistung von Anordnungen der zuständigen Dienststellen und der von ihr beauftragten Personen für den Vollzug dieser Satzung.
  • Verstoß gegen die Pflicht dem ausgesprochenen Platzverweis nachzukommen.
  • Verstoß gegen ein Aufenthalts- bzw. Betretungsverbot.


Über den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz Gegründet wurde der ZV KVS Oberpfalz im November 2014 von 11 Gründungsmitgliedern als „klassischer“ Überwacher des ruhenden und fließenden Verkehrs. Heute erfüllt der Zweckverband diese Aufgabe für mittlerweile über 110 angeschlossene Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Bedingt durch dieses Wachstum hat sich der Zweckverband in den letzten Jahren ständig weiterentwickelt – vom reinen Verkehrsüberwacher zum kommunalen Dienstleister. Schließlich hat er sich ein Ziel gesetzt: Seinen Kommunen, die sich insbesondere im ländlichen Raum befinden, als Dienstleister rund um die Themen Verkehrssicherheit, Mobilität und Ordnung zur Seite zu stehen und gemeinsam mit ihnen an dieser anspruchsvollen Aufgabe zu arbeiten.

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