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Befreiungshalle bei Kelheim (Foto: br-medienagentur)Befreiungshalle bei Kelheim (Foto: br-medienagentur)Ab Samstag, 20.03.2021 sind nachfolgende Regelungen zu beachten:


Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.


Sport

Die Sportausübung ist nur kontaktfrei unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt, also nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.


Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. „Click and collect“ ist in jedem Fall zulässig.
Weiterhin hat § 12 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05.03.2021 Gültigkeit.
Friseurgeschäfte dürfen unter Beachtung der Hygienevorschriften vorerst geöffnet bleiben.


Schulen

Es findet in Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht und an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen Distanzunterricht statt.


Kindertagesbetreuung

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen; Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.


Außerschulische Bildung

Angebote der außerschulischen Bildung, einschließlich Instrumental- und Gesangsunterricht, sind in Präsenzform untersagt. Ausnahmen gelten für Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.


Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen. Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.


Nächtliche Ausgangssperre

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.



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