Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung, die bereits umgesetzt wird, ergeben sich wichtige Änderungen beim sogenannten „Bürgertest“.
Für wen bleibt der Bürgertest kostenlos?
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable (empfindliche) Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
• Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
• Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
• Personen bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitestung“)
• Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
• Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach dem §29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines persönlichen Budgets beschäftigt sind
• Pflegende Angehörige
• Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Weiterhin kostenlos bleiben Testungen:
• bei Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet
Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von drei Euro bezahlen?
• Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
• Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
Pressesprecher